Allgemeine Geschäftsbedingungen der Marti elektrische Anlagen AG
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Marti elektrische Anlagen AG (nachfolgend „Marti“) und dem Geschäftspartner, Lieferanten oder Kunden (nachfolgend „Kunde“).
Marti ist berechtigt, diese AGB jederzeit anzupassen, sofern dadurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Marti ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
2. Vertragsschluss
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald Marti die Bestellung schriftlich bestätigt hat.
Für Umfang, Ausführung und Fristen ist die schriftliche Bestellbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei nicht termingerechter Fertigstellung hat der Kunde Marti eine angemessene Nachfrist (mindestens 30 Tage), anzusetzen und nach deren unbenutztem Ablauf entweder innert 7 Tagen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder weiterhin die Erfüllung zu verlangen.
3. Bestellungsänderungen
Marti kann geringfügige einseitige Änderungen gegenüber der Bestellbestätigung vornehmen, sofern diese keine Schlechterstellung des Kunden bewirken.
Änderungswünsche des Kunden sind Marti so frühzeitig mitzuteilen, dass die Ausführung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Marti erstellt jeweils eine schriftliche Offerte zu den Kosten- und/oder Terminkonsequenzen der gewünschten Änderungen. Änderungen werden nur nach schriftlicher ausdrücklicher Bestätigung durch den Kunden ausgeführt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer.
Die Zahlungsmodalitäten sind in der Bestellbestätigung umschrieben. Ohne anderslautende Vereinbarung gelten folgende Bedingungen: Anzahlung von 70% innert 10 Tagen seit Erhalt der Bestellbestätigung, 20% in Stufen 10% nach Abnahme.
Bei Zahlungsverzug behält sich Marti die sofortige Einstellung von Leistungen vor und ist berechtigt, ohne Mahnung ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 8 % p.a. zu berechnen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorenthalten.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen werden sämtliche Forderungen, über welche Marti gegenüber dem Kunden verfügt, sofort zur Zahlung fällig.
5. Abnahme
Marti zeigt dem Kunden die Fertigstellung schriftlich an. Die Parteien führen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Fertigstellung eine Abnahme durch. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, in welchem insbesondere alle festgestellten Mängel aufgeführt sind, ebenso allfällig noch nicht fertig gestellte Arbeiten. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind innerhalb von zwei Monaten seit der Abnahme durch Marti auf eigene Kosten zu beheben.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich wegbedungen.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten und eingebauten Waren und Materialien bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge Eigentum von Marti.
Der Kunde darf die gelieferten und eingebauten Waren nicht vor der vollständigen Bezahlung an Dritte übertragen, weiter-verarbeiten, ausbauen oder verändern.
7. Gewährleistung und Haftung
Ohne anderslautende Regelung ist jegliche Haftung von Marti, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Für von Marti verwendete oder weiterverkaufte Waren und Materialien Dritter, gelten die Garantiebestimmungen dieses Dritten. Marti tritt im Schadenfall allfällige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber Dritten an den Kunden ab.
Für Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung entstanden sind, haftet Marti nicht.
Für Lieferverzögerungen infolge Warenmangels, ungenügender Rohstoffversorgung, gesteigerter Nachfrage, fehlender Transportmittel oder force majeure ist jegliche Haftung seitens Marti wegbedungen.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen Marti und dem Kunden untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Bundesgesetztes über das internationale Privatrecht (IPRG) sowie des Wiener Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von Marti.
Marti ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
Ausgabe Februar 2014